Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin nach Baustellenverordnung

(RAB 30 Anlage b und C)

 

Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens einen, ggf. mehrere, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) zu bestellen.

Der Koordinator hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

Seine Aufgabe ist es, bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aufeinander abzustimmen. Er hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erstellen, der u.a. die Arbeitsschutzbestimmungen und die Sicherheitsvorkehrungen für besonders gefährliche Arbeiten enthält. Zudem fertigt er die sogenannten Unterlage an, aus der Arbeitsschutzmaßnahmen für spätere Arbeiten (z. B. Wartung und Instandhaltung) an der baulichen Anlage ersichtlich sein müssen.

In der Bauphase organisiert und koordiniert er die Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitgeber hinsichtlich des Arbeitsschutzes und deren Überwachung der Arbeitsverfahren.

Geeignete Koordinatoren im Sinne der RAB 30 verfügen über

  • mindestens zweijährige Berufserfahrung in Planung oder Ausführung von Bauvorhaben
  • baufachliche Kenntnisse als Bauingenieur, Architekt, Meister, Polier oder Techniker
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
  • spezielle Koordinatorenkenntnisse.